Förderung & ESH
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Fragen zur Förderung
Wissen Sie welche Arten von Förderungen angeboten wird?
Die ESH hilft Ihnen weiter und berät Sie, wie Sie noch Geld sparen können!
01.
Angebotene Förderungen
Was ist die BEG?
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – kurz BEG – fasst frühere Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen und unterstützt unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik.
Die BEG besteht aus drei Teilprogrammen:
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
- Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Die Antragstellung im Förderprogramm (BEG EM) ist zum 1. Januar 2021 in der Zuschussvariante beim BAFA gestartet.
Die (BEG WG) und (BEG NWG) (Zuschussförderung für Kommunen und Kreditvariante) sowie (BEG EM) (Anlagen zur Wärmeerzeugung, außer Errichtung, Umbau, Erweiterung eines Gebäudenetzes) werden durch die KfW administiert.
Förderübersicht
Was wird gefördert:
- Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den technischen Mindestanforderungen entsprechen sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen. Darüber hinaus lässt sich die Fachplanung und Baubegleitung der Maßnahmen durch Energieeffizienz-Experten bezuschussen. Einen Überblick zur Antragstellung und konkreten förderfähigen Maßnahmen erhalten Sie im Allgemeinen Merkblatt zur Antragstellung und im Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen.
NEU! Bis zu 70% Förderung beim Heizkesseltausch
Ab dem 01.01.2024 gelten in Deutschland neue Förder-zuschüsse bei Tausch einer Biomasse-, Öl-, Gas-, Kohle-, und Nachtspeicherheizung durch ein klimafreundliches Heizsystem von Fröling.
€ 2.500,- Förderzuschuss
Förderfähige Kosten:
- Anschaffungskosten (Biomasseheizkessel, Pufferspeicher, Lager- und Transportsysteme, …),
- fachgerechte Planung und Bau-begleitung,
- die Ausgaben für Installation und Inbetriebnahme der geförderten Anlage sowie Ausgaben für notwendige Umbaumaßnahmen (z.B. die Deinstallation und Entsorgung der Altanlagen,
- Optimierung des Heizungsverteilsystems durch den Einbau von Flächenheizkörpern, Verrohrung oder Installation eines Speichers).
Auszug von der BAFA
Fördergegenstand
Gefördert werden:
- der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
- der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
- Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinie
- die Dämmung von Rohrleitungen
- der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
- die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
- der Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs
Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (mindestens 80 %) von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen:
- Einbau von elektrostatischer Staubabscheidung
- Katalytische Nachverbrennung
- Systeme vollautomatischer Verbrennungsregelung
- Im Zusammenhang damit auch förderfähig: Staubemissionsmessungen vor als auch nach der Umsetzung der Maßnahme
Voraussetzungen
Die Förderung der Heizungsoptimierung setzt voraus, dass die Heizungsanlage älter als zwei Jahre ist und bei einer Heizungsanlage mit fossilen Brennstoffen nicht älter als zwanzig Jahre. Voraussetzung für alle Maßnahmen ist bei wassergeführten Heizungssystemen ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B gemäß Formular „Bestätigung des hydraulischen Abgleichs für die BEG-Förderung (Einzelmaßnahmen)“ der VdZ-Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V.
Bei luftheizenden Systemen ist in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden.
Weitere Informationen finden Sie auch im Allgemeinen Merkblatt zur Antragstellung, in den Richtlinien und technischen Mindestanforderungen.
Für die Antragstellung ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE) oder Fachunternehmens erforderlich. Bei der Suche nach dem passenden Energieeffizienz-Experten hilft die von der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) zur Verfügung gestellte Internetseite www.energie-effizienz-experten.de.
Investitionsvolumen und Höhe der Förderung
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Für Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen beträgt der Fördersatz 50 % der förderfähigen Ausgaben.
Die Förderung für Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz wird begrenzt auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten.
Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit. Abweichend davon erhöht sich diese Höchstgrenze auf 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn für die Maßnahmen der iSFP-Bonus nach Nummer 8.4.2 gewährt wird oder wenn der Eigentümer des Gebäudes nach Nummer 5.2 der Richtlinie für die Bundesförderung für „Energieberatung für Wohngebäude (EBW)“ nicht antragsberechtigt für den iSFP ist.
Auszug vom KFW:
Mit dem Zuschuss fördern wir den Einbau von effizienten Heizungsanlagen und Anlagen der Heizungsunterstützung sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen zu beschleunigen.
Zu den geförderten Maßnahmen gehören:
- der Kauf und die Installation von
- solarthermischen Anlagen
- Biomasseheizungen
- elektrisch angetriebenen Wärmepumpen
- Brennstoffzellenheizungen
- wasserstofffähigen Heizungen
- innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien
- der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz
- Ausgaben für eine provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt
- die Fachplanung und Baubegleitung durch eine Expertin oder einen Experten für Energieeffizienz
- die akustische Fachplanung durch eine Akustikerin oder einen Akustiker
- die Kosten für vorbereitende und wiederherstellende Maßnahmen (Umfeldmaßnahmen)
Voraussetzungen für die Förderung:
- Die Maßnahme erhöht die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes.
- Es handelt sich um ein bestehendes Wohngebäude, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
- Bei Wohnungseigentümergemeinschaften: Sie setzen Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum um.
- Der Einbau der Heizungsanlage ist mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs bzw. Anpassung der Luftvolumenströme) verbunden.
Dieser Zuschuss kommt nicht in Frage für:
- Eigenbauanlagen und Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind (Prototypen)
- gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlich gebraucht erworbenen Anlagenteilen